RAHMENBEDINGUNGEN

KOSTEN:
Aktuell können die Kosten noch nicht mit der Krankenkasse gegengerechnet werden
Es ist keine Mehrwertsteuer zu bezahlen (§6 Abs.1 Z.19 UStG 1994).
Das Honorar ist nach einem Erstgespräch bar zu begleichen.
Bei Folgegesprächen erfolgt die Bezahlung per Banküberweisung.
Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise.
Teilweise übernimmt auch Ihre private Krankenversicherung / eine Zusatzversicherung die Kosten für Psychotherapie, bitte erkundigen Sie sich hierfür bei Ihrem Versicherer.
Selbstverständlich können Sie jedoch Ihre Therapie im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend machen.
Terminabsage:
Terminabsagen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Danach wird der nicht wahrgenommene Termin von mir mit einem Ausfallhonorar von 70 EUR berechnet, sofern der Termin nicht durch eine andere Patient*in neu besetzt werden kann.


PATIENTENRECHTE:
Gesetzlich festgeschriebene Rechte von Patientinnen und Patienten in Psychotherapie:
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Patientinnen und Patienten haben das Recht auf die freie Wahl einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten.
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Die psychotherapeutische Behandlung ist freiwillig.
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen alle Informationen, die ihnen im Zuge der Psychotherapie anvertraut werden, während und nach Abschluss der Psychotherapie strikt geheim halten. Das bedeutet beispielsweise, dass nicht nur die Inhalte von Sitzungen, sondern auch die bloße Tatsache der Inanspruchnahme von Psychotherapie der Verschwiegenheit unterliegen.
Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung für ein vertrauensbasiertes Arbeitsverhältnis dar und soll die therapeutische Beziehung insbesondere vor Fremdinteressen schützen. Keine Informationen gehen an Arbeitgeber, Krankenkasse, Finanzamt oder ähnliche Institutionen. -
Patientinnen und Patienten haben das Recht, alle Auskünfte über die Art und den Umfang der Behandlung sowie über die Rahmenbedingungen zu erhalten (z. B. über die Häufigkeit der Sitzungen, die Honorierung, die Regelung für die Absage von Sitzungen bei Urlaub oder Verhinderung usw.)
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dazu verpflichtet, Verhaltensstörungen und Leidenszustände sorgfältig abzuklären und Aufzeichnungen zu führen (z. B. zu Beginn und bei Beendigung der Behandlung, Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sitzungen, allfällige ärztliche oder klinisch-psychologische Befunde, allfällige Konsultationen von Berufskollegen usw.).
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich nachweislich auf die erlernten Arbeitsmethoden zu beschränken und sich regelmäßig fortzubilden.
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Wenn Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Behandlung zurücktreten wollen, müssen Patientinnen und Patienten davon so zeitgerecht informiert werden, dass diese die Psychotherapie möglichst ohne Unterbrechung bei einer anderen Psychotherapeutin bzw. einem anderen Psychotherapeuten fortsetzen können.

SCHWEIGEPFLICHT:
Psychotherapeuten unterliegen einer gesetzlich festgeschriebenen ABSOLUTEN Schweigepflicht.
Sie müssen alle Informationen, die ihnen im Zuge der Psychotherapie anvertraut werden, während und auch nach Abschluss der Psychotherapie strikt geheim halten. Das bedeutet beispielsweise, dass nicht nur die Inhalte von Sitzungen, sondern auch die bloße Tatsache der Inanspruchnahme von Psychotherapie der Verschwiegenheit unterliegen.
Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung für ein vertrauensbasiertes Arbeitsverhältnis dar und soll die therapeutische Beziehung insbesondere vor Fremdinteressen schützen. Keine Informationen gehen an Arbeitgeber, Krankenkasse, Finanzamt oder ähnliche Institutionen.

DAUER:
Wie lange dauert eine Psychotherapie? Wie oft?
Die Frage nach der Frequenz einer Psychotherapie hängt immer von den individuellen Bedürfnissen und Gründen der Patient*in ab.
Die Dauer kann von einigen wenigen Therapieeinheiten (zum Beispiel bei der Hilfe von kurzfristig aufgetretenen Krisen) bis zu Therapien, die eine langfristige Begleitung über Jahre darstellen, variieren.